


Richtlinien für Regionalmarken
Die national anerkannten Richtlinien für Regionalmarken umfassen drei einfache Kriterien, nach welchen ein Regionalprodukt zertifiziert wird:
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Ein nicht zusammengesetztes Produkt setzt sich aus 100% regionalen Rohstoffen zusammen.
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Ein zusammengesetztes Produkt besteht aus mindestens 80% regionalen Zutaten, wovon die Hauptzutat vollständig regional sein muss.
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Bei allen Regionalprodukten regio.garantie ist zudem Pflicht, dass mindestens 2/3 der Wertschöpfung in der Region generiert wird.
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Dazu zählen auch genehmigte kulinarische Erbe Produkte, die, sofern die notwendigen Zutaten regional nicht verfügbar sind, aus mindestens 80% Schweizer Zutaten bestehen dürfen.
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Ein nicht zusammengesetztes Produkt setzt sich aus 100% regionalen Rohstoffen zusammen.
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Ein zusammengesetztes Produkt besteht aus mindestens 80% regionalen Zutaten, wovon die Hauptzutat vollständig regional sein muss.
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Bei allen Regionalprodukten regio.garantie ist zudem Pflicht, dass mindestens 2/3 der Wertschöpfung in der Region generiert wird.
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Dazu zählen auch genehmigte kulinarische Erbe Produkte, die, sofern die notwendigen Zutaten regional nicht verfügbar sind, aus mindestens 80% Schweizer Zutaten bestehen dürfen.
Allgemeingültige Reglemente für Lizenznehmerinnen, gültig ab 1.1.2025
Richtlinien Teil B3: Branchenspezifische Vorgaben für Verpflegungsbetriebe (ohne Gemeinschaftsgastronomie)

Verbindlichkeit
Im Rahmen der Richtlinien
Regionalmarken, Teil A, Anhang 1, welcher durch die 4 Mitgliederorganisationen sowie die Partnerorganisationen ratifiziert wurde,
anerkennen alle Regionalmarken die obigen Richtlinien.