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Richtlinien für Regionalmarken

Die national anerkannten Richtlinien für Regionalmarken umfassen drei einfache Kriterien, nach welchen ein Regionalprodukt zertifiziert wird:

  • Ein nicht zusammengesetztes Produkt setzt sich aus 100% regionalen Rohstoffen zusammen.

  • Ein zusammengesetztes Produkt besteht aus mindestens 80% regionalen Zutaten, wovon die Hauptzutat vollständig regional sein muss.

  • Bei allen Regionalprodukten regio.garantie ist zudem Pflicht, dass mindestens 2/3 der Wertschöpfung in der Region generiert wird.

  • Dazu zählen auch genehmigte kulinarische Erbe Produkte, die, sofern die notwendigen Zutaten regional nicht verfügbar sind, aus mindestens 80% Schweizer Zutaten bestehen dürfen.

  • Ein nicht zusammengesetztes Produkt setzt sich aus 100% regionalen Rohstoffen zusammen.

  • Ein zusammengesetztes Produkt besteht aus mindestens 80% regionalen Zutaten, wovon die Hauptzutat vollständig regional sein muss.

  • Bei allen Regionalprodukten regio.garantie ist zudem Pflicht, dass mindestens 2/3 der Wertschöpfung in der Region generiert wird.

  • Dazu zählen auch genehmigte kulinarische Erbe Produkte, die, sofern die notwendigen Zutaten regional nicht verfügbar sind, aus mindestens 80% Schweizer Zutaten bestehen dürfen.

Allgemeingültige Reglemente für Lizenznehmerinnen, gültig ab 1.1.2025

Richtlinien Teil A: Allgemeine Vorgaben

Antragsformular Verarbeitungsschritte ausserhalb der Region Fleisch (Anhang 7.2)

Herkunftsbescheinigung (Anhang 3)

Leitfaden Deklaration (Anhang 8)

Bestätigung Halbfabrikate Vorlieferanten (Kap. 6)

Leitfaden Verpackungsmaterialien (Anhang 9)

Lohnverarbeitungsvertrag (Anhang 4)

Lieferantenvereinbarung Produktionsstandard (Kap. 5.1 ÖLN)

Antragsformular Importzutaten (Anhang 5)

FAQ ÖLN Produktionsstandard (Kap. 5.1)

Antragsformular Spezialitäten (Anhang 6)

Liste Produktionsstandard ÖLN (Kap. 5.1)

Antragsformular Verarbeitungsschritte ausserhalb der Region (Anhang 7.1)

Richtlinien Teil B1: Branchenspezifische Vorgaben für Lebensmittel (mit Entscheidungsbaum)

Richtlinien Teil C3: Branchenspezifische Vorgaben für Hortikultur-Produkte

Richtlinien Teil B2: Branchenspezifische Vorgaben für Getränke

Richtlinien Teil D: Vorgaben für Schokolade- und Kosmetikprodukte mit regionalen Zutaten

Richtlinien Teil B3: Branchenspezifische Vorgaben für Verpflegungsbetriebe (ohne Gemeinschaftsgastronomie)

Richtlinien Teil B4: Branchenspezifische Vorgaben für die Gemeinschaftsgastronomie

Rezeptur- und Wertschöpfungsprüfung (Excel-Formular mit automatischer Kalkulation)

Richtlinien Teil C1: Branchenspezifische Vorgaben für Non-Food Produkte

Richtlinien Teil C2: Branchenspezifische Vorgaben für Kosmetikprodukte

Liste von Anbietern von Zutaten aus Schweizer Anbau mit beschränkter Verfügbarkeit

Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken

Sanktionspraxis zu den Richtlinien für Regionalmarken

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Verbindlichkeit

 

 

Im Rahmen der Richtlinien

Regionalmarken, Teil A, Anhang 1, welcher durch die 4 Mitgliederorganisationen sowie die Partnerorganisationen ratifiziert wurde,

anerkennen alle Regionalmarken die obigen Richtlinien.

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